Umsetzung des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes in der Campingwirtschaft
Der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 7% ist nun schon seit 01.01.2010 auch für die Campingwirtschaft wirksam. Und doch gibt es innerhalb der Branche immer wieder
Fragen zu der inhaltlichen Umsetzung.
Wir haben uns für Sie informiert und stellen Ihnen nachfolgend einige FAQs zusammen.
- Wofür gilt der reduzierte Mehrwertsteuersatz von 7% in der Campingwirtschaft?
Der ermäßigte Steuersatz von 7% gilt gemäß § 12 UStG, § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG neuer Fassung nur für die kurzfristige Vermietung von Campingflächen (bis unter 6 Monaten) sowie von ortsfesten Campingwagen, u. s. w. zum Zwecke der Übernachtung (Hauptleistung). Nicht steuerpflichtig ist hingegen die langfristige Vermietung (ab mindestens 6 Monaten). Das betrifft den Dauercampingbereich.
Kein ermäßigter, sondern der Regelsteuersatz von 19% greift für diejenigen Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen; so genannte mittelbare bzw. selbstständige Leistungen. Das gilt auch, wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung schon abgegolten sind. Wir werden in den nachfolgenden Fragestellungen diesbezüglich konkreter.
Für Nebenleistungen, die mit der Beherbergungsleistung erbracht werden und die unmittelbar der Beherbergung dienen, gilt der reduzierte Mehrwertsteuersatz (für die kurzfristige Vermietung) bzw. keine Umsatzsteuerpflicht (für langfristige Vermietung). - Was sind unselbstständige Nebenleistungen?
Unselbstständige/ unmittelbare Nebenleistungen sind insbesondere:
- Lieferung von Strom, aber nach Sinn und Zweck ebenso z. B. Lieferung von Gas, Wärme, Wasser. Diese Nebenleistungen sind an die kurzfristige Vermietung von Campingflächen gebunden (= leistungsgebunden)
- Überlassung üblicher Gemeinschaftseinrichtungen (Wasch- und Duschräume [auch Mietbäder] Toiletten, Wasserzapfstellen, elektrische Anschlüsse, Vorrichtungen zur Müllbeseitigung,…)
- Was sind selbstständige Leistungen?
Selbstständige/ mittelbare Leistungen sind insbesondere:
- Verpflegungsleistungen (Verkauf in Gaststätte oder SB-Läden)
- Gasverkauf
- Internet, Kabelanschluss
- Sauna, Wellnessleistungen
- Überlassung von Sportgeräten und Sportanlage
- Gibt es gesetzliche Regelungen zur Besteuerung von Nebenleistungen?
Nein, es gilt die Auslegung der Finanzverwaltung, ob eine Leistung selbstständig oder unselbstständig ist. Die Finanzverwaltung orientiert sich am Urteil des BFH vom 15.01.2009. „Lieferung von Strom ist unselbständige Nebenleistung. Daher bei langfristiger Vermietung steuerfrei!“
In Bezug auf die Leistung „Stromlieferung“ greift durch das BMF-Schreiben der „Vertrauensschutz“, d.h. die konkrete Verwaltungsauslegung. Hinsichtlich der Wasserpauschale hat die Finanzverwaltung noch keine Äußerung getätigt, somit besteht auch keine Gesetzessicherheit.
Es gilt also immer: Bestimmte Sachverhalte vorher mit dem Finanzamt klären, erst dann haben Sie Rechtssicherheit! - Welche Unterschiede bestehen zwischen Campinggästen und Besuchern von außerhalb?
Diese Frage lässt sich konkret beantworten. Für Besucher greift eine separate Entgeltregelung. Der reduzierte Mehrwertsteuersatz gilt lediglich für die Übernachtungsleistungen. Falls ein Tagesbesucher das Schwimmbad nutzen möchte, schlägt dies mit 19% zu Buche.
- Wie werden mitgebrachte Haustiere in Rechnung gestellt?
Haustiere wie z. B. Hunde werden mit 7% in Rechnung gestellt.
- Welche Regelung muss ich bei der Abrechnung des Parkplatzes beachten?
Solange sich der Parkplatz auf dem Standplatz befindet, ist diese Leistung als unselbstständig zu betrachten und wird mit 7% in Rechnung gestellt. Existiert hingegen ein Extra-Parkplatz, so fallen darauf 19% an, weil diese Leistung unabhängig ist und auch von anderen Nicht-Campinggästen genutzt werden kann. Bei autofreien Campingplätzen bietet es sich folglich an, den jeweiligen Parkplatz einem bestimmten Gast zuzuordnen (bspw. durch die Parzellennummerierung). Damit verweisen Sie auf eine bestimmte Campingparzelle und der Parkplatz wäre in dem Falle unselbstständige Nebenleistung der Beherbergung und könnte mit 7% zu Buche schlagen. Dieser Sachverhalt sollte im Vorhinein allerdings mit dem Finanzamt abgeklärt werden!
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung! Falls Sie Anmerkungen und Hinweise zu den Inhalten haben, zögern Sie nicht, uns anzurufen! Wir sind jederzeit für Sie da!
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